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Änderung § 72 GVG vom 01.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72 GVG, alle Änderungen durch Artikel 4 WEMoG am 1. Dezember 2020 und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 72 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 72 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 | |
(1) 1 Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. 2 Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. 3 Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (Text neue Fassung) (2) 1 In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. 3 Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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