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Änderung § 13a GVG vom 01.01.2021

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§ 13a GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13a GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13a


(Text alte Fassung)

Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.

(2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.


(heute geltende Fassung)