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Änderung § 119a GVG vom 01.01.2021

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§ 119a GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 119a GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 119a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet:

(Text neue Fassung)

(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:

1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

vorherige Änderung

3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

2
Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.



3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,

4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,

5. Streitigkeiten
über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,

6. erbrechtliche
Streitigkeiten und

7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten
aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3)
Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.

(heute geltende Fassung) 
 

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