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Änderung § 119a GVG vom 01.01.2021
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§ 119a GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 119a GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119a | |
(Text alte Fassung) 1 Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet: | (Text neue Fassung) (1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet: |
1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, | |
3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen. 2 Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden. | 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, 6. erbrechtliche Streitigkeiten und 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden. |
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