Tools:
Update via:
Änderung § 135 GVG vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 StraVMoG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 135 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 135 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 135 | |
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Abs. 6 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen, über Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen sowie über Anträge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen. | (Text neue Fassung) (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über 1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen, 2. Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie 3. Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6164/al0-22172.htm