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Änderung § 172 GVG vom 01.10.2009
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§ 172 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 172 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 172 | |
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, 1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist, 2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, | |
(Text alte Fassung) 3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist, 4. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird. | (Text neue Fassung) 3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist, 4. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird. |
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