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Änderung § 24 GVG vom 01.09.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 GVG, alle Änderungen durch Artikel 2 48. StrÄndG am 1. September 2014 und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2014 geltenden Fassung | § 24 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(1) 1 In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht | |
(Text alte Fassung) 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist, | (Text neue Fassung) 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, |
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder 3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. 2 Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten. (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen. |
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