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Änderung § 78b GVG vom 24.08.2017
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§ 78b GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 78b GVG n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch B. v. 01.11.2017 BGBl. I S. 3630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78b | |
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt | |
(Text alte Fassung) 1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden, | (Text neue Fassung) 1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist, |
2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter. (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt. |
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