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Änderung § 119 GVG vom 18.07.2018
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§ 119 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung | § 119 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119 | |
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. | |
(Text alte Fassung) (2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
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