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Änderung § 60 GVG vom 01.01.2021
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§ 60 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 60 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 | |
(Text alte Fassung) Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet. | (Text neue Fassung) (1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Strafkammern gebildet. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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