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Änderung § 54 GVG vom 01.07.2021
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§ 54 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 54 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 | |
(1) 1 Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. 2 Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Heranziehung von Hilfsschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. 2 Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. 3 Ein Hilfsschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. 4 Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. 5 § 56 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Heranziehung von Ersatzschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. 2 Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. 3 Ein Ersatzschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. 4 Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. 5 § 56 bleibt unberührt. |
(3) 1 Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 2 Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen. |
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