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Änderung § 43 GVG vom 01.07.2021
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§ 43 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 43 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 | |
(Text alte Fassung) (1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt. | (Text neue Fassung) (1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt. |
(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. |
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