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Änderung § 119 GVG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 119 GVG, alle Änderungen durch Artikel 3 StGBuaÄndG 2021 am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 119 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 119 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119 | |
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. | |
(Text alte Fassung) (2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
(3) 1 In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. 2 Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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