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Änderung § 120b GVG vom 18.06.2024
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§ 120b GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2024 geltenden Fassung | § 120b GVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190 |
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(Textabschnitt unverändert) § 120b | |
(Text alte Fassung) 1 In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). 2 § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches). 2 § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. |
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