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Änderung § 185 GVG vom 03.08.2024

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§ 185 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2024 geltenden Fassung
§ 185 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 185


(1) 1 Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. 2 Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. 3 In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(1a) 1 Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. 2 Der Vorsitzende kann zusätzlich anordnen, dass sich der Dolmetscher an demselben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten und der deutschen Sprache nicht mächtig sind, dürfen sich in Gerichtsverhandlungen Verdolmetschungen bedienen. 2 Das Gericht kann die Nutzung gerichtlich bereitgestellter Verdolmetschungen zulassen. 3 § 176 Absatz 1 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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