§ 140 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 140 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. | (Text neue Fassung) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt. |