Änderung § 184b GVG vom 01.04.2025

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§ 184b GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 184b GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
 

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§ 184b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184b


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(1) 1 Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn

1. zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,

2. dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und

3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.

2 Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt.

(2) 1 Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. 2 Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.

 



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