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Änderung § 51 GVG vom 28.12.2010
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§ 51 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 51 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 | |
(Text alte Fassung) (weggefallen) | (Text neue Fassung) (1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) 1 Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. 2 Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (3) 1 Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. 2 Die Anordnung ist nicht anfechtbar. |
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