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Änderung § 200 GVG vom 03.12.2011

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§ 200 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 200 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

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§ 200 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 200


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1 Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. 2 Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. 3 Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


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