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Änderung § 201 GVG vom 03.12.2011

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§ 201 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 201 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 201 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 201


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat. 2 Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. 3 Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche. 4 Die Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.

(2) 1 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. 2 Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. 3 Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. 2 In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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