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Änderung § 23a GVG vom 01.09.2013
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§ 23a GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 23a GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23a | |
(Text alte Fassung) (1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für |
1. Familiensachen; 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. | |
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. | 2 Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. |
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, 2. Nachlass- und Teilungssachen, 3. Registersachen, 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7. Aufgebotsverfahren, 8. Grundbuchsachen, 9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 10. Schiffsregistersachen sowie 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. | |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig. | |
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