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Änderung § 125 GVG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 131 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 125 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 125 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 131 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 125 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. | (Text neue Fassung) (1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. |
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. |
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