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Änderung § 130 GVG vom 08.09.2015
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§ 130 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 130 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 131 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130 | |
(Text alte Fassung) (1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. 2 Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. (2) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen. |
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