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Änderung § 34 GVG vom 05.09.2017
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§ 34 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung | § 34 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 05.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. der Bundespräsident; 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; | |
(Text alte Fassung) 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; 7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. | (Text neue Fassung) 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. |
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