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Änderung § 186 GVG vom 19.10.2017
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§ 186 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2017 geltenden Fassung | § 186 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546 |
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(Textabschnitt unverändert) § 186 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2 Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3 Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2 Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3 Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. |
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | |
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2, 2. die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2, 3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verständigung zu gewährleisten ist, und 4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat. | |
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