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Änderung § 72a GVG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72a GVG, alle Änderungen durch Artikel 5 BauVRRG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 72a GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 72a GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
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(Text alte Fassung) § 72a (neu) | (Text neue Fassung)§ 72a |
1 Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, 3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen. 2 Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden. |
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