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Änderung § 93 GVG vom 25.04.2006

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§ 93 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 93 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

§ 93


(Text alte Fassung)

(1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen gebildet werden.

(2)
Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. 2 Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.