Tools:
Update via:
Änderung § 23 GVG vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 GVG und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 23 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370, 509 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 | |
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: 1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; 2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; | |
(Text alte Fassung) c) (aufgehoben) | (Text neue Fassung) c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; |
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; e) (aufgehoben) f) (aufgehoben) g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag; h) das Aufgebotsverfahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6164/al7413-0.htm