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Änderung § 176 GVG vom 13.12.2019
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§ 176 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 176 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 176 | |
(Text alte Fassung) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. | (Text neue Fassung) (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. (2) 1 An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. 2 Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist. |
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