Änderung § 176 GVG vom 13.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 StraVMoG am 13. Dezember 2019 und Änderungshistorie des GVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 176 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 176 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121

(Textabschnitt unverändert)

§ 176


(Text alte Fassung)

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) 1 An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. 2 Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed