Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des GVG am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 2 des EUStAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Titel Gerichtsbarkeit
    § 1
    §§ 2 bis 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 13a
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 17a
    § 17b
    § 17c
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
    § 21a
    § 21b
    § 21c
    § 21d
    § 21e
    § 21f
    § 21g
    § 21h
    § 21i
    § 21j
Dritter Titel Amtsgerichte
    § 22
    § 22a
    § 22b
    § 22c
    § 22d
    § 23
    § 23a
    § 23b
    § 23c
    § 23d
    § 24
    § 25
    § 26
    § 26a
    § 27
Vierter Titel Schöffengerichte
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
Fünfter Titel Landgerichte
    § 59
    § 60
    §§ 61 bis 69
    § 70
    § 71
    § 72
    § 72a
    § 73
    § 73a
    § 74
    § 74a
    § 74b
    § 74c
    § 74d
    § 74e
    § 74f
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
5a. Titel Strafvollstreckungskammern
    § 78a
    § 78b
Sechster Titel Schwurgerichte
    §§ 79 bis 92
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
    § 93
    § 94
    § 95
    § 96
    § 97
    § 98
    § 99
    § 100
    § 101
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 107
    § 108
    § 109
    § 110
    § 111
    § 112
    § 113
    § 114
Achter Titel Oberlandesgerichte
    § 115
    § 115a
    § 116
    § 117
    § 118
    § 119
    § 119a
    § 120
    § 120a
    § 120b
    § 121
    § 122
Neunter Titel Bundesgerichtshof
    § 123
    § 124
    § 125
    §§ 126 bis 129
    § 130
    § 131
    § 131a
    § 132
    § 133
    § 134
    § 134a
    § 135
    § 136
    § 137
    § 138
    § 139
    § 140
9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
    § 140a
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
    § 141
    § 142
    § 142a
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 142b Europäische Staatsanwaltschaft
    § 143
    § 144
    § 145
    § 145a
    § 146
    § 147
    § 148
    § 149
    § 150
    § 151
    § 152
Elfter Titel Geschäftsstelle
    § 153
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
    § 154
    § 155
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
    § 156
    § 157
    § 158
    § 159
    § 160
    § 161
    § 162
    § 163
    § 164
    § 165
    § 166
    § 167
    § 168
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
    § 169
    § 170
    § 171
    § 171a
    § 171b
    § 172
    § 173
    § 174
    § 175
    § 176
    § 177
    § 178
    § 179
    § 180
    § 181
    § 182
    § 183
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
    § 184
    § 185
    § 186
    § 187
    § 188
    § 189
    § 190
    § 191
    § 191a
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
    § 192
    § 193
    § 194
    § 195
    § 196
    § 197
Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
    § 198
    § 199
    § 200
    § 201
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 142b (neu)




§ 142b Europäische Staatsanwaltschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 In Verfahren, in denen die Europäische Staatsanwaltschaft nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) zuständig ist und gemäß Artikel 25 dieser Verordnung die Verfolgung übernommen hat, wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwälte ausgeübt, die zugleich als Delegierte Europäische Staatsanwälte für die Bundesrepublik Deutschland gemäß dieser Verordnung ernannt sind. 2 Bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch einen Bundesanwalt ausgeübt, der zugleich als Delegierter Europäischer Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ernannt ist. 3 Wird der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 für die Bundesrepublik Deutschland ernannte Europäische Staatsanwalt gemäß Artikel 28 Absatz 4 dieser Verordnung tätig, wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch diesen ausgeübt.

(2) 1 Im Falle des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 entscheidet der Generalbundesanwalt auf Antrag der betroffenen Staatsanwaltschaft oder der Europäischen Staatsanwaltschaft. 2 Gegen die Entscheidung des Generalbundesanwalts kann die betroffene Staatsanwaltschaft oder die Europäische Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgerichtshof erheben.

(heute geltende Fassung) 

§ 143


(1) 1 Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. 2 Fehlt es im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, ist die zuerst mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft zuständig. 3 Ergibt sich in den Fällen des Satzes 2 die Zuständigkeit eines Gerichts, ist das Verfahren an die nach Satz 1 zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, sobald alle notwendigen verfahrenssichernden Maßnahmen ergriffen worden sind und der Verfahrensstand eine geordnete Abgabe zulässt. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft entfallen ist und eine andere Staatsanwaltschaft zuständig geworden ist.

(2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

(3) 1 Können die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich nicht darüber einigen, welche von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt. 2 Er entscheidet auf Antrag einer Staatsanwaltschaft auch, wenn die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich nicht über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen einigen.

(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind.

(5) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Vollstreckungsverfahren zweckmäßig ist. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung den Landesjustizverwaltungen übertragen.

vorherige Änderung

 


(6) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in der Bundesrepublik Deutschland als Delegierte Europäische Staatsanwälte gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ernannten Staatsanwälte unabhängig von ihrem Dienstsitz für alle Strafsachen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständig, mit denen sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 befasst sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den deutschen Europäischen Staatsanwalt, der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig wird.