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Synopse aller Änderungen des GVG am 13.10.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Oktober 2023 durch Artikel 3 des VRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | GVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119 | |
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. (2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. 2 Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (Text neue Fassung) |
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