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Synopse aller Änderungen des GVG am 18.06.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juni 2024 durch Artikel 2 des IntWÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2024 geltenden Fassung
GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 120b


(Text alte Fassung)

1 In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). 2 § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches). 2 § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.