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Zitierungen von § 21c GVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21c GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
V. v. 19.09.1972 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 2 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 8 GerPräsWO Feststellung des Wahlergebnisses
... Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Nächstberufener ...
§ 14 GerPräsWO Nachwahl
... in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Nachwahl durchzuführen, weil kein ...
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