Zitierungen von § 60 GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 92 BNotO Aufsichtsbehörden (vom 01.03.2023)
... der Aufsichtsbehörden. (3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 3 ZPOuaÄndG 2019 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren." 2. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 (1) Bei jedem Landgericht werden, ... Sachgebiete, vereinbaren." 2. § 60 wird wie folgt gefasst: „ § 60 (1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 21 UmwRLUG Änderung der Bundesnotarordnung
... ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem ...


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