Tools:
Update via:
Änderung § 186 StGB vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ReHaKrBG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 186 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 186 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 03.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441 und Artikel 15 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 186 Üble Nachrede | |
(Text alte Fassung) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al0-119463.htm