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Änderung § 184g StGB vom 05.11.2008

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§ 184e StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 184g StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
(Text alte Fassung)

§ 184e Jugendgefährdende Prostitution


(Text neue Fassung)

§ 184g Jugendgefährdende Prostitution


(Textabschnitt unverändert)

Wer der Prostitution

1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder

2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.