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Änderung § 184h StGB vom 05.11.2008
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§ 184f StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 184h StGB n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10 |
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(Text alte Fassung) § 184f Begriffsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 184h Begriffsbestimmungen |
(Textabschnitt unverändert) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, | |
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. | 2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt. |
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