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Änderung § 184h StGB vom 05.11.2008

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§ 184f StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 184h StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184f Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 184h Begriffsbestimmungen


(Textabschnitt unverändert)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

vorherige Änderung

2. sexuelle Handlungen vor einem anderen

nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.



2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person

nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.