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Änderung § 68d StGB vom 01.01.2011
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§ 68d StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 68d StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300 |
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(Text alte Fassung) § 68d Nachträgliche Entscheidungen | (Text neue Fassung)§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist |
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. | (1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. (2) 1 Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2 § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. |
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