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Änderung § 183 StGB vom 27.01.2015
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§ 183 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung | § 183 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 183 Exhibitionistische Handlungen | |
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung 1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder | |
(Text alte Fassung) 2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1 | (Text neue Fassung) 2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1 |
bestraft wird. |
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