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Änderung § 202c StGB vom 26.11.2015
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§ 202c StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 202c StGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025 |
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(Textabschnitt unverändert) § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten | |
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, | |
(Text alte Fassung) herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al0-51859.htm