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Änderung § 140 StGB vom 10.11.2016
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§ 140 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 140 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten | |
(Text alte Fassung) Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, 1. belohnt oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, | (Text neue Fassung) Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d *) 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 G. v. 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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