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Änderung § 184i StGB vom 10.11.2016
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§ 184i StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 184i StGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 431 |
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(Text alte Fassung) § 184i (neu) | (Text neue Fassung)§ 184i Sexuelle Belästigung |
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. |
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