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Änderung § 140 StGB vom 01.01.2021
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§ 140 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 140 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 |
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(Textabschnitt unverändert) § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten | |
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, 1. belohnt oder | |
(Text alte Fassung) 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, | (Text neue Fassung) 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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