Tools:
Update via:
Änderung § 188 StGB vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 188 StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 60. StGBÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des StGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 188 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 188 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens | |
(Text alte Fassung) (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | (Text neue Fassung) (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al119465-0.htm