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Änderung § 140 StGB vom 03.04.2021
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§ 140 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.04.2021 geltenden Fassung | § 140 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 03.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441 und Artikel 15 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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(Textabschnitt unverändert) § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten | |
(Text alte Fassung) Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, 1. belohnt oder | (Text neue Fassung) Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder |
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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