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Änderung § 153 StGB vom 05.11.2008
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§ 153 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 153 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 153 Falsche uneidliche Aussage | |
(Text alte Fassung) (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich. | (Text neue Fassung) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
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