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Änderung § 184d StGB vom 05.11.2008
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§ 184c StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 184d StGB n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149 |
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(Text alte Fassung) § 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste | (Text neue Fassung)§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste |
Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. | Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. |
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