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Änderung § 184d StGB vom 05.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 184c StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 184d StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste


(Text neue Fassung)

§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste


vorherige Änderung

Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.



Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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