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Änderung § 86a StGB vom 22.09.2021
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§ 86a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.09.2021 geltenden Fassung | § 86a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250 |
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(Text alte Fassung) § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen | (Text neue Fassung)§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | |
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder | 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder |
2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. (2) 1 Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2 Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. | |
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | (3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
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