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Änderung § 192a StGB vom 22.09.2021
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§ 192a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.09.2021 geltenden Fassung | § 192a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250 |
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(Text alte Fassung) § 192a (neu) | (Text neue Fassung)§ 192a Verhetzende Beleidigung |
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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