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Änderung § 169 StGB vom 01.01.2009

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§ 169 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 169 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
(Textabschnitt unverändert)

§ 169 Personenstandsfälschung


(Text alte Fassung)

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.